Bau einer Schweinemastanlage; Luftreinhaltung
Leitsätze
Die in Ziffer 512 Anh. 2 LRV für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung vorgesehenen Mindestabstände zu bewohnten Zonen sind unabhängig von den Grenzabständen des kantonalen oder kommunalen Rechts (E. 3a). Eine Wohn- und Gewerbezone ist eine gemischte Wohnzone, in der das Wohnen ohne Einschränkung zulässig ist, und damit auch eine bewohnte Zone im Sinne von Ziffer 512 Anh. 2 LRV. Die umstrittene Anlage, vorliegend ein Schweinemastbetrieb, muss deshalb die aus den Empfehlungen der Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik in Tänikon resultierenden Mindestabstände einhalten (E. 3c). Als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, die sich auf Art. 11 Abs. 2 USG abstützt, darf die Ziffer 512 Anh. 2 LRV nicht in einer starren und absoluten Weise angewendet werden. Vielmehr ist der ja gerade auch in Art. 11 Abs. 2 USG enthaltene Grundsatz der Verhältnismässigkeit angemessen zu berücksichtigen. In einer…
Zeitschrift URP
URP 1997 205
Publikationsart
Entscheid