Umzonung eines Industriebetriebes in Zone für Gewerbe-, Handels-, Dienstleistungsbetriebe; lärmrechtliche Folgen; Eigentumsgarantie
Leitsätze
Wird ein Gebiet, für das zuvor bloss ein altrechtlicher, den Anforderungen des RPG nicht genügender Zonenplan bestand, das aber im Siedlungsbereich einer Stadt liegt und bereits weitgehend überbaut ist, einer Bauzone zugewiesen, so ist dies rechtlich nicht als Schaffung einer neuen Bauzone im Sinne von Art. 24 Abs. 1 USG zu qualifizieren; die Planungswerte müssen also weder eingehalten noch durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen erreichbar sein, und es besteht auch keine Pflicht zur Umzonung gemäss Art. 24 Abs. 2 USG (E. 3 b). Die Umzonung eines bestehenden Industriebetriebes von einer Industriezone in eine Zone für Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe mit der lärmrechtlichen Empfindlichkeitsstufe III bewirkt keine wesentliche Verschärfung der einzuhaltenden Lärm-Belastungsgrenzwerte (E. 4 e/cc). Allfällige raumplanerische Nachteile aber, die bei einem Ausbau des Betriebs am bestehenden Standort aus der Umzonung resultieren…
Zeitschrift URP
URP 1997 505
Publikationsart
Entscheid