Überbindung von Kosten für Untersuchung einer Gewässerverunreinigung
Leitsätze
Bei der Überbindung der Kosten für eine antizipierte Ersatzvornahme im Zusammenhang mit einer Gewässerverunreinigung, worunter insbesondere auch die erforderlichen Untersuchungskosten fallen, müssen sämtliche als Störer in Frage kommenden Personen ermittelt und es muss unter Würdigung aller Umstände deren Verursacheranteil festgelegt werden (E. 3, insbesondere E. 3c). Über die Tragung der in Zukunft noch anfallenden Untersuchungskosten kann ein Feststellungsentscheid getroffen werden, welcher jedoch für die erforderlichen späteren Leistungsverfügungen nur bedingt verbindlich ist (E. 4 a). Die zur Vermeidung weiterer Verunreinigungen erforderlichen Bewirtschaftungsauflagen dürfen als Realleistungspflichten allein dem Grundeigentümer und Bewirtschafter auferlegt werden (E. 4b).
Zeitschrift URP
URP 1998 241
Publikationsart
Entscheid