Verbot der Ablagerung von Siedlungsabfällen; Übergangsfrist
Leitsätze
Weil die Übergangsfrist betreffend das Verbot der Ablagerung von Siedlungsabfällen nur in der TVA, also in einer Verordnung des Bundesrates, und nicht in einem Bundesgesetz oder in einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss festgelegt ist, unterliegt sie der konkreten Normenkontrolle durch das Verwaltungsgericht. Von der durch den Verordnungsgeber vorweggenommenen Interessenabwägung ist indessen bloss dann abzuweichen, wenn die generell-abstrakte Interessenabwägung im Anwendungsfall klar unbillig erscheint bzw. den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt (E. 3c). Gemäss Art. 11 TVA in der revidierten Fassung vom 14. Februar 1996 sorgen die Kantone dafür, dass Siedlungsabfälle in geeigneten Anlagen verbrannt werden, sofern eine Verwertung nicht möglich ist. Das Ablagern von Siedlungsabfällen auf Deponien ist mit der gleichen Verordnungsänderung ausdrücklich verboten worden (Art. 32 Abs. 2 lit. f TVA). Der Bundesrat hat, indem er mit der…
Zeitschrift URP
URP 1998 237
Publikationsart
Entscheid