Verweigerung der Betriebsbewilligung für Sesselbahn wegen Verletzung der Konzessionsauflagen
Entscheid
BAV (Bundesamt für Verkehr), Urteil vom 23.12.1998
Relevante Erlasse
SR 743.12, Verordnung über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen (Seilbahnverordnung)
(10.03.1986)
Art. 34 (Abs. 1 lit. b)
SR 743.12, Verordnung über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen (Seilbahnverordnung)
(10.03.1986)
Art. 34 (Abs. 1 lit. b)
Leitsätze
Werden beim Bau einer Sesselbahn die in der Bau- und Betriebskonzession enthaltenen die Schonung der Umwelt betreffenden Auflagen, aber auch die Konzession als Ganzes in grober Art und Weise missachtet, so wird die Betriebsbewilligung erst erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen, der Konzession entsprechenden Zustandes tatsächlich ausgeführt werden. Hiefür muss die Konzessionärin durch Vorlage der entsprechenden unterzeichneten Verträge nachweisen, dass sie die Aufträge für die erforderlichen Arbeiten erteilt hat. Sicherzustellen ist aber auch die Finanzierung der Arbeiten (E. 5).
Zeitschrift URP
URP 1999 182
Publikationsart
Entscheid