Gebührenordnung für Flughafen Zürich; Zulässigkeit der Erhebung eines Emissionszuschlags
Leitsätze
Eine bevorzugte Behandlung der emissionsarmen Luftfahrzeuge bei den Landegebühren, wie sie die Gebührenordnung für den Flughafen Zürich vorsieht, ist nicht bundesrechtswidrig, auch wenn über die Schädlichkeit der Emissionen und die Wirksamkeit der Massnahmen noch keine wissenschaftlich absolut genauen Daten vorliegen. Bundesrechtswidrig wäre im Gegenteil ein Gebührensystem, welches auf die Emissionen keine Rücksicht nimmt (E. 2c/aa und bb). Zwar gilt das Kostendeckungsprinzip für Lenkungskausalabgaben grundsätzlich nicht. Hält eine solche das erwähnte Prinzip dennoch ein, können jedoch die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gleich wie bei anderen Kausalabgaben gesenkt werden (E. 4d). Im kantonalen Recht gibt es keine solche gesetzliche Grundlage. Hingegen gehen Art. 39 des Luftfahrtsgesetzes und Art. 15 des Chicago-Übereinkommens implizit davon aus, dass Flughafengebühren erhoben werden, was als gesetzliche Grundlage für die vorliegend…
Zeitschrift URP
URP 1999 236
Publikationsart
Entscheid