Mehrwertsteuerpflicht einer Gemeinde für Entsorgungs-Tätigkeiten
Leitsätze
Gemäss Art. 17 und Ziff. 15 des Anhangs zur Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sind Bund, Kantone und Gemeinden in jedem Fall mehrwertsteuerpflichtig für Tätigkeiten im Bereiche der Entsorgung, also z.B. derjenigen von Abfall und von Schmutzwasser. Mit dieser Regelung hat der Bundesrat seinen Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Die Lösung steht im Einklang sowohl mit Art. 41ter und Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der a.Bundesverfassung als auch mit dem Recht der Europäischen Union, das für die Schweiz an sich allerdings nicht bindend wäre. Obwohl die Gemeinde auf Grund eidgenössischer und kantonaler Gesetze zur Entsorgung von Abfall und Schmutzwasser verpflichtet ist und sie gegenüber den Benutzern über hoheitliche Zwangsmittel verfügt, durfte der Bundesrat beim Erlass der MWSTV im Rahmen seines politischen Entscheidungsspielraumes ohne Willkür davon ausgehen, die Entsorgung sei keine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfüllte…
Zeitschrift URP
URP 2000 172
Publikationsart
Entscheid