Beschwerdebefugnis einer Gemeinde; Anforderungen an den Bericht über Umweltverträglichkeit
Leitsätze
Eine Gemeinde ist nach Art. 57 USG zur Beschwerdeführung berechtigt, wenn sie die ungenügende Berücksichtigung landschaftlicher Gesichtspunkte im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für ein auf Gemeindegebiet liegendes Wasserkraftwerk rügt. Ebenfalls ist sie diesbezüglich aufgrund von Art. 12 NHG beschwerdelegitimiert, da die mit der Wasserrechtskonzession verbundene Erteilung der Bewilligung zur Wasserentnahme gemäss Art. 29 GSchG eine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt (E. 1c). Die Auswirkungen auf die Landschaft bilden Gegenstand der UVP (E. 3b). Unter dem Titel «Ausgangszustand» sind für den Lungerersee sowohl der heutige Zustand, der bis ins Jahr 2041 rechtskräftig konzediert ist, als auch der natürliche Zustand mit ganzjähriger Belassung des Sees zu erheben, der ab diesem Zeitpunkt möglich ist. Unter dem Titel der «voraussichtlich verbleibenden Belastung der Umwelt» sind die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in die…
Zeitschrift URP
URP 2000 691
Publikationsart
Entscheid