Nichtbewilligung eines Gentech-Freisetzungsversuchs mit Kartoffeln; Beschwerdelegitimation
Leitsätze
Das Departement X. des Kantons A. ist durch den angefochtenen Entscheid nicht in seiner Autonomie betroffen und es kann auch kein konkretes finanzielles Interesse geltend machen, das direkt aus dem angefochtenen Entscheid resultieren würde. Es macht also bloss ein allgemeines finanzielles Staatsinteresse geltend, das allein jedoch kein Beschwerderecht verleiht (E. 3). Die zweite Beschwerdeführerin, nämlich die Eidg. Forschungsanstalt für Pflanzenbau in Changins, hat selber keine Rechtspersönlichkeit. Vielmehr ist sie bloss ein dezentralisierter Teil des Bundesamtes für Landwirtschaft. Deshalb müsste die Forschungsanstalt ihre Interessen innerhalb des Bundesamtes auf verwaltungsinternem Wege geltend machen. Falls das Bundesamt die Auffassung der Forschungsanstalt übernimmt, entstünde im vorliegenden Fall eine Meinungsdifferenz zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem BUWAL, die durch die übergeordneten politischen Behörden bereinigt werden…
Zeitschrift URP
URP 2000 728
Publikationsart
Entscheid