Umschlags- und Recyclingplatz für Bauschutt und Abbruchasphalt; Erschliessung; Lärm; Lufthygiene
Leitsätze
Nach dem Planungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b RPG sind Bauzonen für immissionsträchtige Anlagen so auszuscheiden, dass sie lärmempfindliche Zonen möglichst wenig belasten. Mit dieser Bestimmung zielt die Raumplanung darauf ab, Nutzungskonflikte, die Gegenstand von umweltrechtlichen Massnahmen werden könnten, schon gar nicht aufkommen zu lassen. Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, können mit nutzungsplanerischen Mitteln untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken (insbesondere des Umweltschutzrechts) nicht überschreiten, sofern sie sich nicht einzig aus der konkreten Lärmbelästigung ergeben, sondern planungsrechtlich begründet sind (E. 7c). Die Erschliessung einer Industriezone mit regem Schwerverkehr durch ein Wohngebiet ohne eine Strassenplanung, die eine solche Erschliessung festlegt, ist aus raumplanerischer Sicht nicht haltbar, da jedes…
Zeitschrift URP
URP 2001 1088
Publikationsart
Entscheid