Beschwerdeverfahren gegen Erlass eines Gestaltungsplans als zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 EMRK
Leitsätze
Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt unter anderem vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme – vorliegend geht es um den Erlass eines detaillierten Gestaltungsplans mit Sonderbauvorschriften für eine Terrassenüberbauung – direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat (E. 2a). Die in Art. 6 EMRK garantierten verfahrensrechtlichen Ansprüche – so etwa der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung – bestehen also z.B. dann, wenn ein benachbarter Grundeigentümer in einem Rechtsmittelverfahren gegen ein Bauprojekt nicht bloss die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verfolgt, sondern Abwehrrechte geltend macht, die auf seinem Eigentum gründen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er vorbringt, das umstrittene Bauvorhaben hätte zur Folge, dass der Lichteinfall auf sein Grundstück beeinträchtigt würde und die nachbarlichen Immissionen (Lärm und…
Zeitschrift URP
URP 2001 194
Publikationsart
Entscheid