Sanierung eines Gewässers; Restwassermengen
Entscheid
VerwGer FR, Urteil vom 14.11.2000
Relevante Erlasse
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 80 (Abs. 2)
SR 814.20, Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)
(24.01.1991)
Art. 80 (Abs. 2)
Leitsätze
Beschränkte Bedeutung eines ehehaften Wasserrechts (E. 3). Das Vorliegen von überwiegenden öffentlichen Interessen rechtfertigt eine Sanierungsmassnahme nach Art. 80 Abs. 2 GSchG. Das Sanierungsziel kann nur mit dem Abbruch des Werks erreicht werden. Allfällige Ansprüche aus dem beanstandeten Entzug des ehehaften Wasserrechts sind vor der Behörde geltend zu machen, die nach dem Enteignungsgesetz des Bundes zu deren Beurteilung zuständig ist (E. 4).
Zeitschrift URP
URP 2001 183
Publikationsart
Entscheid