Zuständigkeit für Bewilligung einer Mobilfunkantenne auf Hochspannungsmasten
Hinweis
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 23.05.2000
Relevante Erlasse
SR 921.0, Bundesgesetz über den Wald (WaG)
(04.10.1991)
Art. 9
SR 921.0, Bundesgesetz über den Wald (WaG)
(04.10.1991)
Art. 9
Leitsätze
Für die Plangenehmigung einer Hochspannungsleitung und damit auch für die Bewilligung der Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Hochspannungsmasten ist das Eidg. Starkstrominspektorat zuständig (E. 2b). Die Errichtung einer Mobilfunkantenne in der Landwirtschaftszone erfordert grundsätzlich eine raumplanerische Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Die Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Plangenehmigung für die Änderung eines Hochspannungsmasten schliesst dieses Erfordernis jedoch aus (E. 2c).
Zeitschrift URP
URP 2001 503
Publikationsart
Entscheid