Emissionen einer Mobilfunkantenne; Nichtanwendbarkeit von Art. 6 EMRK
Leitsätze
Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG dienen allein dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz, während es bei den verschärften Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG auch um den Schutz von konkreten Personen geht. Werden verschärfte Emissionsbegrenzungen verletzt, sind die betroffenen Nachbarn in ihren «zivilrechtlichen» Ansprüchen im Sinne von Art. 6 EMRK berührt. Dies gilt auch bezüglich der als Immissionsgrenzwerte ausgestalteten Anlagegrenzwerte der NISV. Art. 6 EMRK wäre daher im vorliegenden Fall anwendbar, wenn die Beschwerdeführer geltend machen würden, die Immissions- oder Anlagegrenzwerte der NISV seien auf ihren Grundstücken überschritten, oder wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Auswirkungen für die Gesundheit und körperliche Integrität der Beschwerdeführer zu befürchten wären. Da beides nicht der Fall ist und die Beschwerdeführer nur das von Mobilfunkanlagen für die gesamte…
Zeitschrift URP
URP 2002 62
Publikationsart
Entscheid