Vorsorgliche Lärmbegrenzung einer Diskothek
Leitsätze
Weil sich Anwohner durch den Lärm des nächtlichen Diskobetriebes in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört fühlten, verfügte der Gemeinderat von X. bei der betreffenden Diskothek im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Einbau eines Schallpegelbegrenzers und dessen Einstellung und Plombierung auf 80 dB(A). Der von der Betreiberin der Diskothek gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wird vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gericht geht davon aus, die angefochtene Schallpegelbegrenzung sei wirtschaftlich tragbar. Auch 80 dB(A) seien noch eine erhebliche Lautstärke für Musik und es sei deshalb davon auszugehen, dass das Publikum das Lokal auch bei dieser Lautstärke weiterhin frequentieren werde (E. 2c).
Zeitschrift URP
URP 2002 84
Publikationsart
Entscheid
Link zum Entscheid
https://entscheidsuche.ch/direkt_kantone%2Fgr%2FR-00-120.pdf