Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage
Entscheid
BGer, Urteil vom 10.09.2002
Relevante Erlasse
SR 814.710, Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
(23.12.1999)
Art. 3 (Abs. 3 lit. c)
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Bei ganz oder teilweise überbauten Grundstücken sind für die Ermittlung der Orte mit empfindlicher Nutzung künftig zulässige Nutzungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV). Wenn solche Nutzungsreserven aber realisiert werden, so müssen die Antennenanlagen die Anlagegrenzwerte von Bundesrechts wegen auch an den neu entstandenen Orten mit empfindlichen Nutzungen einhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, einen entsprechenden Vorbehalt in die Baubewilligung aufzunehmen. In gewissen Ausnahmefällen können Nutzungsreserven entgegen der erwähnten Regel in analoger Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV dennoch berücksichtigt werden (E. 2).
Zeitschrift URP
URP 2002 780
Publikationsart
Entscheid