Wasserkraftnutzung in einer Landschaft von nationaler Bedeutung (Giessbach)
Leitsätze
Die Erteilung einer kantonalen Wassernutzungskonzession sowie einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 lit. b NHG dar. Die Be-schwerdelegitimation einer gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisation lässt sich deshalb auf Art. 12 NHG stützen (E. 1.2). Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz dienen nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern allein Interessen der Allgemeinheit. Mit entsprechenden Rügen werden keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK geltend gemacht. Aus Art. 6 EMRK ergibt sich deshalb kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (E. 2.1). Bei der Anwendung von Art. 6 NHG ist zwischen schweren und leichten Eingriffen in Landschaften oder andere Objekte von nationa-ler Bedeutung zu unterscheiden. Schwere Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges Interesse von nationaler Bedeutung gerechtfertigt…
Zeitschrift URP
URP 2003 235
Publikationsart
Entscheid