Parkhaus; UVP-Pflicht
Hinweis
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 15.04.2004
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 9
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 11.4
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 11.4
Leitsätze
Das geplante Parkhaus des Hotels S. und ein bereits bestehendes benachbartes öffentliches Parkhaus wären für die Frage der UVP-Pflicht nur dann als Einheit anzusehen, wenn sie auch funktionell miteinander verbunden wären. Vorliegend hatte zwar die Gemeinde der Hotel S. AG für deren Parkhaus ein Näherbaurecht eingeräumt. Es besteht aber keine gemeinsame Bewirtschaft und der Benutzerkreis ist ebenfalls getrennt. Da das Parkhaus des Hotels allein den Schwellenwert gemäss Ziff. 11.4 Anh. UVPV von 300 Parkplätzen bei weitem nicht erreicht, untersteht es also nicht der UVP-Pflicht (E. 2).
Zeitschrift URP
URP 2004 351
Publikationsart
Entscheid