Untersuchungs-/Überwachungsmassnahmen bei einem durch Abfälle belasteten Standort
Entscheid
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 02.06.2004, BGE 130 II 321
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 32c (Abs. 1)
Leitsätze
Gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV obliegt die Durchführung von Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen in erster Linie dem Inhaber oder der Inhaberin des belasteten Standortes. Dritten kann eine entsprechende Verpflichtung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV nur in Ausnahmefällen auferlegt werden; dafür wäre im konkreten Fall ein ausreichend klarer oder eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Drittperson und der Belastung des Standortes notwendig (E. 2).
Zeitschrift URP
URP 2004 586
Publikationsart
Entscheid