UVP-Pflicht einer Anlage als Kriterium für Rechtsmittelweg
Leitsätze
Der vorliegend umstrittene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist nur ein Zwischenentscheid. Da er aber die Zuständigkeit betrifft, wäre die staatsrechtliche Beschwerde an sich zulässig. Eine staatsrechtliche Beschwerde ist indessen nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Gegen den umstrittenen Entscheid des Verwaltungsgerichts gibt es zwar weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel. Die Frage der Zuständigkeit auf kantonaler Ebene, die Gegenstand der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde bildet, ist aber noch nicht definitiv geklärt, sondern der Regierungsrat wird darüber erst noch entscheiden. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.3).
Zeitschrift URP
URP 2005 354
Publikationsart
Entscheid