Baubewilligung für Mobilfunkanlage in Bauzone
Leitsätze
Die von der Fahrleitung einer Eisenbahn erzeugte Strahlung liegt nicht im gleichen Frequenzbereich wie diejenige, die von Mobilfunkantennen ausgeht. Anhang 2 NISV enthält keine Vorschriften, die sowohl niederfrequente wie hochfrequente Immissionen umfassen. Da es keine Methode gibt, die es in diesem Fall erlauben würde, die Immissionen gesamthaft zu bewerten, ist eine Beurteilung von Einwirkungen nach ihrem Zusammenwirken, wie sie Art. 8 USG vorschreibt, nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, als es bei der Bestimmung der vom umstrittenen Mobilfunkprojekt ausgehenden lästigen Einwirkungen die Eisenbahnlinie Blonay-Chamby nicht in ihre Berechnungen mit einbezog (E. 2). Die Zonenkonformität ist durch Bundesrecht geregelt, wenn die Mobilfunkanlagen ausserhalb von Bauzonen angesiedelt sind und durch kantonales Recht, wenn sie innerhalb von Bauzonen liegen. Ein Bedürfnisnachweis wird vom Bundesrecht, unter Anwendung von Art. 24…
Zeitschrift URP
URP 2005 740
Publikationsart
Entscheid