Wiederherstellung einer widerrechtlich beseitigten Hecke
Leitsätze
Durch die Strafnorm von Art. 18 Abs. 1 Bst. g JSG werden Hecken ähnlich wie der Wald unmittelbar durch die Bundesgesetzgebung geschützt (HERIBERT RAUSCH/ARNOLD MARTI/ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 613; URP 2002 690 ff. = BVR 2002 400). Somit ist die Zweckentfremdung, also das Ausreissen von Hecken und zwar auch das Ausreissen von einzelnen Stöcken, grundsätzlich nicht zulässig (E. 5c und e). Im Falle der widerrechtlichen Beseitigung einer Hecke sind aufgrund von Art. 24e NHG unabhängig von einem Strafverfahren Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen (E. 7b und c). Das NHG lässt offen, wer Wiederherstellungsverfügungen im Sinne von Art. 24e NHG zu erlassen hat. Dagegen bestimmt Art. 25b NHG für die Wiederherstellung von rechtmässigen Eingriffen in Moore und Moorlandschaften, dass diejenige kantonale oder eidgenössische Instanz verfügt, die für den Entscheid über die Bewilligung oder die Ausführung entsprechender Vorschriften zuständig…
Zeitschrift URP
URP 2005 763
Publikationsart
Entscheid