UVP-pflichtige Anlage zur Behandlung von Bauabfällen; Einsprachefrist/Auflagefrist nach UVPV
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 14.12.2006, BGE 133 I 98
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 12a (Abs. 1)
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
Art. 25a (Abs. 2 lit. b)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 9 (Abs. 8)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 54
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 15 (Abs. 4)
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Art. 15 (Abs. 4)
Leitsätze
Es ist weder bundesverfassungs- noch bundesrechtswidrig, wenn bei einem UVP-pflichtigen Projekt nach kantonalem Recht eine Einsprachefrist von 20 Tagen gilt. Daran ändert der Umstand nichts, dass das kantonale Recht parallel dazu Stellungnahmen gegen den Umweltverträglichkeitsbericht während einer 30-tägigen Frist zulässt (E. 3.5). Koordiniert werden die unterschiedlichen Fristen, indem sie im selben Zeitpunkt zu laufen beginnen und dann die Einsprachen gegen das Projekt und die Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht dem kantonalen Amt für Umweltschutz zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass nach Ablauf beider Fristen alle Einwendungen gegen das Projekt bekannt sind (E. 3.3.2).
Zeitschrift URP
URP 2007 196
Publikationsart
Entscheid