UVP-pflichtige Änderung einer Schiessanlage; Verfahrenskoordination
Leitsätze
Bei einer UVP-pflichtigen Anlage unterstehen im Rahmen einer Sanierung vorgenommene Änderungen, die zur Stilllegung bzw. Umnutzung eines beträchtlichen Teils der früheren Anlage und zu Betriebsänderungen führen, ebenfalls der UVP-Pflicht (E. 5). Ein belasteter, sanierungsbedürftiger Standort darf durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn er gleichzeitig umfassend saniert wird bzw. spätere Sanierungen dadurch nicht wesentlich erschwert werden (Art. 3 lit. b AltlV). Die Abklärungen, ob die Umgestaltung die auf später verschobene endgültige Altlasten-Sanierung wesentlich erschweren könnte, müssen im UVP-Verfahren vorgenommen werden. Deshalb kann – im Lichte von Art. 9 USG und Art. 3 AltlV – das Altlasten-Sanierungsverfahren nicht vom Baubewilligungs- bzw. Lärmsanierungsverfahren abgetrennt werden (E. 6 und 7).
Zeitschrift URP
URP 2007 811
Publikationsart
Entscheid