Bewilligung einer Skipiste in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet
Leitsätze
Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der raumplanerischen Interessenabwägung konkret regelt, ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften (hier: mit dem JSG und dem NHG) zu vereinbaren ist (E. 3.1). Der hohe natur- und jagdschutzrechtliche Stellenwert der Ge-gend, in der die Skipiste angelegt werden soll, ergibt sich schon daraus, dass sie als eidgenössisches Jagdbanngebiet ausgeschieden wurde. Solche Objekte verdienen – ähnlich wie BLN-Objekte – zumindest grösstmögliche Schonung. Durch die Ausführung des Vorhabens und die zur Gewährleistung der Pistensicherheit in der Be-triebsphase regelmässig notwendigen Lawinensprengungen wird der natürliche Lebensraum der dort ansässigen Tierarten stark in Mitleidenschaft gezogen (E. 3.5). Die geltend gemachten Interessen am Bau der Piste sind auch angesichts des Verbots des Variantenskifahrens in eidgenössischen Jagdbanngebieten, der Biotopqualität von Teilen…
Zeitschrift URP
URP 2008 232
Publikationsart
Entscheid