Gewässerschutz; Kanalisationsanschlusspflicht ausserhalb der Bauzone
Leitsätze
Die fragliche Liegenschaft befindet sich ausserhalb der Bauzone, womit eine Anschlusspflicht nach Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG entfällt. Im Umkreis von mehr als 100 Meter befinden sich keine weiteren Gebäude und vom nächstliegenden Gebäude liegen weitere Einzelgebäude so weit entfernt, dass die Liegenschaft nicht Teil eines öffentlichen Sanierungsgebiets im Sinn der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung ist, für welches eine Kanalisation zu erstellen wäre. Somit entfällt auch eine Anschlusspflicht für weitere Gebiete gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b GSchG. Ein Kanalisationsanschluss muss demnach nur erfolgen, wenn er im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig und zumutbar ist (E. 3). Die Zweckmässigkeit des Anschlusses ist zu bejahen, da dieser aus technischer Sicht möglich ist und sich im Rahmen eines normalen baulichen Aufwands bewegt. Die im geologischen Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen sind nicht erforderlich, um der…
Zeitschrift URP
URP 2008 629
Publikationsart
Entscheid