Gewässerschutz; Reduktion der Kupferabschwemmung vom Dach des KKL
Leitsätze
Die Anordnung einer Machbarkeitsstudie zur Reduktion der Kupferabschwemmung vom Dach des Kultur- und Kongresszentrums Luzern (KKL) stellt einen vor Bundesgericht anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.2). Die Gewässerschutzgesetzgebung verbietet jede Verunreinigung des Wassers, die nicht ausdrücklich erlaubt ist (E. 2.4). Beim Wasser vom Kupferdach des KKL handelt es sich um verschmutztes Abwasser, da es gestützt auf neue Messungen und Erkenntnisse Schädigungspotential aufweist (E. 3). Die Trägerstiftung des KKL ist als Anlageinhaberin zur Mitwirkung an der Sanierung, namentlich zur Durchführung der genannten Machbarkeitsstudie, und nach dem Verursacherprinzip zur Kostentragung verpflichtet (E. 4). Der Umstand, dass die Baubewilligung für das KKL schon seit Jahren rechtskräftig ist, spricht grundsätzlich nicht gegen eine Anpassung der ursprünglich erlassenen Verfügung. Erst aufgrund der Machbarkeitsstudie werden allfällige Sanierungsmassnahmen…
Zeitschrift URP
URP 2008 576
Publikationsart
Entscheid