Lärmimmissionen einer Aussenwirtschaft; vorsorgliche Massnahmen
Hinweis
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 20.02.2008
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 16 (Abs. 4)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 16 (Abs. 4)
Leitsätze
Im Verwaltungsrecht können vorsorgliche Massnahmen zur vorläufigen Regelung einer Situation in einem akzessorischen Verfahren angeordnet werden, unabhängig vom Verfahren, welches zum Hauptentscheid führt (E. 2.1). Ein solches Verfahren ist namentlich in dringenden Fällen im Rahmen einer vorsorglichen Sanierung gemäss Art. 16 Abs. 4 USG für Altanlagen, die vor Inkrafttreten des USG formell und materiell rechtmässig betrieben wurden, oder für die Anpassung einer Neuanlage an die erforderlichen Auflagen möglich (E. 2.2–2.4).
Zeitschrift URP
URP 2008 620
Publikationsart
Entscheid