Lärmimmissionen einer Diskothek; Beschränkung der Betriebszeiten
Leitsätze
Die umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Lärmschutz sind auf öffentliche Betriebe wie Restaurants und Diskotheken anwendbar. Hierbei sind alle der jeweiligen Lokalität zurechenbaren Lärmimmissionen einzubeziehen, d.h. die nach aussen dringenden Geräusche aus dem Haus ebenso wie der Lärm der Gäste auf den Parkplätzen und im Eingangsbereich des Gebäudes (E. 3.1). Die Belastungsgrenzwerte der Anhänge 3–8 der LSV sind ausschliesslich auf Aussenlärm zugeschnitten. Auf Aussenlärm von Gaststätten können sie jedoch nicht angewendet werden (E. 3.3). Die Vorgaben in der Vollzugshilfe des «Cercle Bruit» zum Lärm von Gaststätten sind sachgerecht und können deshalb zur Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation der Diskothek dienen (E. 3.4).
Zeitschrift URP
URP 2008 599
Publikationsart
Entscheid