Sanierung und Erhöhung der Staumauern des Grimselsees; Verfahren und Zuständigkeit
Leitsätze
Unterschied zwischen Konzession und Bewilligung (E. 3.3). Die Wahl des Verfahrens – Baubewilligungs- oder Konzessionsverfahren – hat im vorliegenden Fall direkte Auswirkungen auf das anwendbare materielle Recht. Bei neukonzessionierten Wasserentnahmen kommen die Anforderungen des GSchG voll zum Tragen. Zu prüfen ist in diesem Fall, ob die Vorschriften von Art. 29 ff. GSchG eingehalten sind. Zudem ist bei Neukonzessionierungen zu klären, ob die Voraussetzungen von Art. 9 BGF erfüllt sind. Die nicht am Konzessionsverhältnis beteiligten Beschwerdeführenden haben deshalb ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Verfahrensfrage (E. 3.5 - 3.7). Darstellung der Rechtsgrundlagen (E. 4.1 - 4.4). Die Wahl des richtigen Verfahrens hängt davon ab, ob das Vorhaben eine wesentliche Änderung der bestehenden Konzession beinhaltet (E. 4.5). Von entscheidender Bedeutung ist deshalb die Auslegung der mass-gebenden Konzession (E. 4.7), hier der…
Zeitschrift URP
URP 2009 549
Publikationsart
Entscheid