Fluglärm; selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid
Leitsätze
Die Beschwerdeführer begründen ihr Begehren um Entschädigung für fluglärmbedingten Minderwert der betroffenen Liegenschaften mit übermässigen Lärmimmissionen und Überflug i.e.S. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst mit seinem Nichteintretens- entscheid betreffend Überflug eine der zwei möglichen materiellen Anspruchsgrundlagen für weitere Verfahren aus und behandelt damit nur einen Teilaspekt der Streitsache. Der Entscheid ist deshalb als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren (E. 1.1). Die selbstständige direkte Anfechtung des umstrittenen Zwischenentscheids ist unter verschiedenen Aspekten zuzulassen (angemessene Verfahrensdauer, rechtliches Gehör, Gewährleistung eines fairen Verfahrens, namentlich der Gleichbehandlung der Beteiligten und der Rechtssicherheit) (E. 1.2).
Zeitschrift URP
URP 2010 261
Publikationsart
Entscheid