Lärmzunahme durch Veränderung der Verkehrszusammensetzung; Beschwerdelegitimation
Leitsätze
Ändert sich auf einer Strasse die Verkehrszusammensetzung erheblich, weil ausschliesslich der Lastwagen-Anteil zunimmt, so ist diese Veränderung wahrnehmbar, selbst wenn die Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1dB(A) liegt (E. 2.5). Im Hinblick auf das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip ist es geboten, für den Deponieverkehr diejenige Strassenverbindung zu wählen, welche unter den Gesichtspunkten der Lärm- und Luftbelastung, der Verkehrssicherheit und der Rücksichtnahme auf bestehenden Siedlungen zu deutlich weniger Beeinträchtigungen führt (E. 2.5.3). Eine durchschnittliche Lastwagenfrequenz von fünf Minuten ist in einer ruhigen Wohngegend zweifellos wahrnehmbar, weshalb den Anwohnern die Einsprache- und Beschwerdebefugnis zukommt (E. 2.5.4).
Zeitschrift URP
URP 2010 507
Publikationsart
Entscheid