Lärmschutz; Lautsprecherbewilligung für ein Strassenfest
Leitsätze
Da die LSV für die von Strassenfesten ausgehenden Lärmimmissionen keine spezifischen Grenzwerte oder anderen konkreten Vorschriften enthält, ist eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung u.a. des Lärmcharakters, des Zeitpunktes und der Lärmempfindlichkeit vorzunehmen. Dabei darf im vorliegenden Fall die zuständige Behörde die Regelung betreffend die Erteilung von Lautsprecherbewilligungen des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes berücksichtigen (E. 2.2 und 2.3). Im vorliegenden Fall wurde das Ermessen betreffend die zeitliche Beschränkung der Benützung einer Lautsprecheranlage bis 22.00 Uhr nicht unterschritten (E. 2.4). Die unterschiedliche Handhabung von Strassen- und Quartierfesten ist hinsichtlich der Lärmbeurteilung nicht willkürlich, da ein Fest auf einer von Wohnhäusern gesäumten Strasse die Interessen der Anwohnerschaft in stärkerem Masse beeinträchtigt als ein Quartierfest auf einem Platz, der nicht direkt von Wohnhäusern…
Zeitschrift URP
URP 2011 348
Publikationsart
Entscheid