Beschwerderecht der Organisationen; Quartierplan für ein Tourismus-Vorhaben
Leitsätze
Den Organisationen kommt grundsätzlich das Recht zu Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen, soweit sie geltend machen, die angefochtene Verfügung verletze Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (E. 4). Vorliegend rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Biotopschutzes. Sie machten geltend, der Perimeter des Quartierplans «Aminona-Est» liege fast vollständig innerhalb des Objekts 7445 der Trockenwiesenverordnung (TwwV). Da dieses Objekt auf den 1. Februar 2012 aus der TwwV gestrichen wurde, haben die Beschwerdeführenden diese Rüge aufgegeben. Sie können ihr Beschwerderecht damit nicht mehr auf den Biotopschutz stützen (E. 5). Die Beschwerdeführenden machen somit geltend, der Quartierplan sei ungültig und das Gebiet im Zentrum von Aminona sei keine Bauzone. Sie versuchen damit einen Quartierplan anzufechten, gegen den sie sich nicht rechtzeitig gewehrt haben (E. 6).
Zeitschrift URP
URP 2012 577
Publikationsart
Entscheid