CO2-Emissionen; Erhöhung der CO2-Abgabe auf Fr. 60.– pro Tonne CO2
Zusammenfassung
Mit dem CO2-Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 um 20 Prozent vermindert werden (Art. 3 Abs. 1 CO2-Gesetz). Der Bundesrat kann hierzu sektorielle Zwischenziele festlegen (Art. 3 Abs. 1 CO2-Gesetz). Ob die Reduktionsziele erreicht werden, berechnet das BAFU jeweils gestützt auf das von ihm geführte Treibhausgasinventar (Art. 131 CO2-Verordnung). Dieses ist damit die entscheidende Grundlage für die Beurteilung der Umsetzung der Klimagesetzgebung. Einen Auszug aus dem Treibhausgasinventar bildet die CO2-Statistik, die CO2-Emissionen aus Brenn- und Treibstoffen erfasst. Die für die Berechnung der CO2-Emissionen nötigen Zahlen zum Verbrauch an Brennstoffen in der Schweiz entnimmt das BAFU jeweils der Gesamtenergiestatistik (GEST) des Bundesamts für Energie BFE. Zur Erreichung des Reduktionsziels setzt das CO2-Gesetz verschiedene Instrumente ein, unter anderen die CO2-Abgabe auf der Herstellung, der Gewinnung und der…
Zeitschrift URP
URP 2017 676
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag