Lärmschutz; Verhältnis der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu kommunalen Nutzungsvorschriften – fehlende Zonenkonformität einer Hundepension in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
Leitsätze
Dient eine kantonale oder kommunale Bestimmung nicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe, sondern verfolgt sie – zumindest auch – raum- und ortsplanerische Zwecke, wie die Erhaltung des Wohncharakters eines Quartiers, behält sie gegenüber dem bundesrechtlichen Immissionsschutz selbständige Bedeutung (E. 4.2–4.3, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung). In diesem Sinne ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die umstrittene Bestimmung der kommunalen Bau- und Zonenordnung (auch) als raumplanerisch motiviert versteht: Diese dient nicht nur der Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufe, sondern definiert auch die Zonenkonformität von Betrieben in der Wohnzone. Demnach sind «stark störende» Betriebe, die insbesondere aufgrund von unüblichen Arbeits- und Betriebszeiten ein erhebliches Konfliktpotenzial mit der Wohnnutzung aufweisen, in der betreffenden Zone von vornherein ausgeschlossen – dies unabhängig von der Beurteilung des…
Zeitschrift URP
URP 2020 317
Publikationsart
Entscheid