Wald; unzulässiger Verzicht auf Rodungsverfahren im kantonalen Nutzungsplan für einen Autobahnzubringer
Leitsätze
Gemäss der eidgenössischen Waldgesetzgebung bedarf der Einbezug von Wald in eine Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Diese darf nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung erteilt werden, die nicht durch ein vorangegangenes Raumplanungsverfahren präjudiziert werden soll. Schon im Nutzungsplanverfahren muss Klarheit über Zweck, Ausmass und Auswirkungen des Vorhabens auf den Wald herrschen (E. 5). Im vorliegenden Fall hat die kantonale Nutzungsplanung auf die Durchführung eines Rodungsverfahrens verzichtet. Dieses Vorgehen widerspricht den dargelegten Anforderungen, denn damit wird die Interessenabwägung im nachfolgenden Rodungsbewilligungsverfahren präjudiziert. So ist zu befürchten, dass die bereits im Nutzungsplanverfahren erfolgte Gesamtinte- ressenabwägung zugunsten des Projekts im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt oder auf verschiedene Varianten hin untersucht wird, sondern nur noch die Details…
Zeitschrift URP
URP 2021 511
Publikationsart
Entscheid