Sanierung und Ausbau einer Wasserkraftanlage; Beschwerdelegitimation
Hinweis
Bundesrat, Urteil vom 08.04.1992 (unbekannt)
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 12
SR 700, Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
(22.06.1979)
Art. 24
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 55
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 55
Leitsätze
So wie vor dem Bundesgericht ist eine Vereinigung auch vor dem Bundesrat nicht beschwerdelegitimiert, wenn sie vorgängig am kantonalen Verfahren nicht teilgenommen hat; vorliegend hätte sie die nach bernischem Konzessionsrecht einzige Möglichkeit der Einsprache gegen das öffentlich aufgelegte und veröffentlichte Projekt aufgreifen müssen (E. 2). Da die Publikationsanzeige alle notwendigen Informationen vermittelte, war die Beschwerdeführerin nicht ohne ihr Verschulden verhindert, von Anfang an am Verfahren teilzunehmen (E. 3). Rügen betreffend den Standort der projektierten Betriebszentrale im Dorfkern sind erst im durch den Konzessionsbeschluss vorbehaltenen Baubewilligungsverfahren anzubringen (E. 4).
Zeitschrift URP
URP 1993 354
Publikationsart
Entscheid