Errichtung einer Mobilfunkantenne in Hecke
Entscheid
VerwGer BE, Urteil vom 04.01.2002
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 18 (Abs. 1bis und 1ter)
SR 922.0, Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)
(20.06.1986)
Art. 18 (Abs. 1 lit. b)
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Hecken sind unabhängig von ihrer Bedeutung und in ihrer Gesamtheit generell geschützt und dies sowohl in Landwirtschaftszonen als auch in Bauzonen (E. 2). Für die Errichtung einer Mobilfunkantenne in einer Hecke besteht kein Interesse, welches das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Hecke überwiegen würde; eine Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von 25–50 m2 Hecke kann deshalb nicht erteilt werden (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 2002 690
Publikationsart
Entscheid