Mobilfunkantennenanlage auf Hochspannungsmast; Standortgebundenheit
Leitsätze
Zum anwendbaren Bewilligungsverfahren (E. 2) vgl. BGE 133 II 49 E. 5; Hinweis in URP 2007 513. Die Standortgebundenheit einer Mobilfunkantennenanlage ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 RPG ist nur zu bejahen, wenn objektive wichtige Gründe nicht nur für eine Integration der geplanten Sendeanlage in einen bestehenden Hochspannungsmast ausserhalb der Bauzone sprechen, sondern auch gegen mögliche Standorte innerhalb der Bauzone. Nur mit diesen strengen Anforderungen kann dem wesentlichen Zweck des Raumplanungsrechts, der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, entsprochen werden. Die gesetzlichen Tatbestände, die eine erleichterte Ausnahmebewilligung erlauben, knüpfen jeweils an den Bestandesschutz an. Eine Mobilfunkantennenanlage wird davon jedoch nicht erfasst, da es sich bei ihr um etwas Neues mit einem eigenen Zweck gegenüber dem bestehenden Leitungsmast handelt (E. 3.5).
Zeitschrift URP
URP 2007 827
Publikationsart
Entscheid