Flüchtige organische Verbindungen (VOC); Nichtleistung der Abgabe
Leitsätze
Die abgaberechtliche Qualifikation hat nach ständiger Rechtsprechung nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen. Wo die zivilrechtliche Konstruktion nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht, muss auf das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis abgestellt werden. Vorliegend ändert die Widerrechtlichkeit des Vertrages zwischen der A. und der B. nichts daran, dass die A. aus Sicht der VOCV Abnehmerin sein kann, da die abgaberechtliche Qualifikation von Vorgängen in erster Linie nach wirtschaftlichen tatsächlichen Kriterien zu erfolgen hat. Diese Rechtsauffassung gilt ebenso für eine zwischengeschaltete Dritte C., welche die tatsächliche Lieferung erhalten, aber deswegen nicht zwingend Abnehmerin im Rechtssinn ist (E. 8.2 und 8.3). Wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der…
Zeitschrift URP
URP 2011 371
Publikationsart
Entscheid